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Schutz bei sichtbarem Licht
- Bei der Betrachtung möglicher Risiken des sichtbaren Lichts stehen die Augen im Vordergrund.
- Das Warn- und Schutzsystem des Körpers trägt dazu bei, die Augen vor zu viel Licht zu schützen. Auch geeignete Sonnenbrillen können dabei helfen.
- Licht emittierende Produkte (wie z.B. Lampen und Lampensysteme, Laserpointer) müssen Sicherheitsstandards einhalten.
Bei der Betrachtung möglicher Risiken des sichtbaren Lichts stehen die Augen im Vordergrund, vor allem photochemische Wirkungen auf die Netzhaut. Thermische, das heißt durch Erwärmung bedingte Schäden sind zwar ebenfalls möglich, benötigen aber höhere Strahlungsintensitäten.
Warn- und Schutzsystem des Körpers
Normalerweise wird der Blick in eine (zu) helle Lichtquelle als unangenehm empfunden. Es empfiehlt sich nicht, dieses Gefühl zu ignorieren und bewusst aus kurzem Abstand in eine helle Strahlungsquelle zu schauen. Dies gilt vor allem für Kinder, bei denen die Durchlässigkeit der Augenlinse für sichtbares Licht (und für UV-A-Strahlung) größer ist als bei Erwachsenen.
Eine wichtige Schutzfunktion erfüllt die Iris: Sie reguliert den Lichteinfall durch Eng- oder Weitstellung der Pupille und schützt das Auge so vor Überreizung (Hell- oder Dunkeladaptation). Auch unwillkürliche oder absichtliche Reaktionen wie Kopf- und Augenbewegungen können dazu beitragen, die Augen vor zu viel Licht zu schützen.
Der Lidschlussreflex
Der Lidschlussreflex schützt das Auge vor allem vor Austrocknung und vor Schädigung durch Fremdkörper. Er wird aber ebenfalls durch starken Lichteinfall ausgelöst. Eine im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durchgeführte Untersuchung zeigte jedoch, dass dieser Reflex nur bei einer Minderheit der Probanden tatsächlich auftrat. Er darf also nicht überschätzt werden.
Sonnenbrillen
Eine geeignete Sonnenbrille kann die Augen nicht nur vor UV-Strahlung und Blendung schützen, sondern auch den die Netzhaut erreichenden Blaulichtanteil vermindern.
Sicherheit von Lampen und Lampensystemen
Blaulichtgefährdung
Bei der Beurteilung der photobiologischen Sicherheit von Lampen und Lampensystemen steht meist die sogenannte Blaulichtgefährdung im Vordergrund.
Unter Blaulichtgefährdung versteht man das Risiko einer photochemischen Schädigung der Netzhaut oder des retinalen Pigmentepithels (RPE) durch energiereiches Licht.
Der Hersteller eines Produktes hat zu gewährleisten, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch für die Nutzerinnen und Nutzer ungefährlich ist. Bei der Beurteilung der Sicherheit stützt er sich auf Gesetze wie das Produktsicherheitsgesetz und in der Regel – je nach Art des Produktes - auf einschlägige, möglichst spezifische Normen.
Gefährdungspotenzial: Aufteilung in 4 Risikogruppen
Für die photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen gilt die Norm DIN EN 62471. Nach dieser Norm werden Lampen und Lampensysteme vier Risikogruppen zugeordnet.
Risikogruppe | Photobiologische Gefahr | |
---|---|---|
0 (freie Gruppe) | Kein Risiko | |
1 | Geringes Risiko | |
2 | Mittleres Risiko | |
3 | Hohes Risiko | Für Allgemeinbeleuchtung nicht vorgesehen |
Bei der freien Gruppe (Gruppe 0) besteht kein Risiko. Die Risikogruppen 1, 2 und 3 stehen für steigendes Gefährdungspotenzial. Die genauen Voraussetzungen für die jeweiligen Gruppenzuordnungen sind in der Norm beschrieben. Beurteilt werden Risiken aufgrund von UV-Strahlung, Risiken für die photochemische und thermische Netzhautgefährdung sowie für die Gefahr aufgrund von Infrarotstrahlung.
Die meisten für die Allgemeinbeleuchtung eingesetzten Lichtquellen fallen in die sogenannte Freie Gruppe oder in die Risikogruppe 1. Manche lichtemittierenden Dioden (LED) können, wie Messungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zeigen, auch in die Risikogruppe 2 fallen. Es kommt allerdings immer darauf an, ob die pure Leuchtdiode vermessen wird, die Lampe, in der die Diode verbaut ist, oder die fertige Leuchte. Bei der Einordnung in Risikogruppen werden "normale Einschränkungen durch das Verhalten" (Risikogruppe 1) beziehungsweise "Abwendreaktionen" (Risikogruppe 2) vorausgesetzt. Lampen der Risikogruppe 3 stellen sogar für flüchtige oder kurzzeitige Bestrahlung eine Gefahr dar. Die Risikogruppe 3 ist daher für die Allgemeinbeleuchtung nicht vorgesehen.
Im Rahmen des Ressortforschungsprojekts "Messung und Bewertung für die Allgemeinbevölkerung relevanter optischer Strahlenquellen - Abschätzung von Risiken für das Auge" wurden verschiedene am Markt verfügbare Verbraucherprodukte wie Laserpointer, Fahrrad- oder Taschenlampen und Gartenlaser untersucht. Dabei wurde besonderes Augenmerk auf eine mögliche Blaulichtgefährdung und auf Blendung gelegt. Unter anderem wurde festgestellt, dass mehrere der untersuchten Fahrradlampen und LED-Taschenlampen gemäß der Norm DIN EN 62471 der Risikogruppe 2 (mittleres Risiko) zuzuordnen sind, ohne mit entsprechenden Sicherheits- bzw. Warnhinweisen versehen zu sein (Abschlussbericht).
Arbeitsschutz
Viele Menschen sind beruflich natürlicher oder künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt. Hier greift das rechtliche Regelwerk des Arbeitsschutzes. So legt zum Beispiel die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) unter Bezugnahme auf die europäische Richtlinie 2006/25/EG auch für die Wellenlängen des sichtbaren Lichts Grenzwerte für Arbeitnehmer fest, die nicht überschritten werden dürfen.
Stand: 19.03.2024