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Häufig gestellte Fragen
- Allgemeines zur SSR-Nummer
- Beantragung der SSR-Nummer im SSR-Portal
- Neues zu den Strahlenpässen - Für Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenpassinhaber
- Neues zu den Strahlenpässen - Für Registrierbehörden
In diesem Artikel finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur SSR-Nummer sowie zum Strahlenpass.
Die Adresse des SSR-Portals zur Beantragung der Strahlenschutzregisternummer ist
Allgemeines zur SSR-Nummer
Was ist die SSR-Nummer?Einklappen / Ausklappen
Zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung von Personen in der Strahlenschutzüberwachung wird im Strahlenschutzregister (SSR) eine persönliche Kennnummer (Strahlenschutzregisternummer, abgekürzt: SSR-Nummer) eingeführt.
Die SSR-Nummer wird vom BfS vergeben. Sie wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer (§ 147 SGB VI) und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet.
Wer benötigt eine SSR-Nummer?Einklappen / Ausklappen
Alle Personen, für die seit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes am 31.12.2018 Eintragungen im Strahlenschutzregister vorgenommen werden (beruflich exponierte Personen, Inhaber von Strahlenpässen, freiwillig strahlenschutzüberwachte Personen) benötigen eine SSR-Nummer. Im Einzelnen betrifft dies folgende Personen:
- Personen, die sich in einem Überwachungsbereich aufhalten (gilt nicht für Patienten), außer wenn sichergestellt ist, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert nicht erreicht wird. Die zuständige Behörde kann die Ermittlung der Dosis verlangen.
- Personen, die sich in einem Kontrollbereich aufhalten (gilt nicht für Patienten), außer wenn sichergestellt ist, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert nicht erreicht wird und die zuständige Behörde dem Verzicht auf eine Dosisermittlung zugestimmt hat.
- Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert, eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können (z.B. auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung radioaktiver Altlasten, Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen).
- Personen, die als fliegendes Personal in der Luft- und Raumfahrt eingesetzt werden, und die im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert durch kosmische Strahlung erhalten können.
- Personen, die durch eine Radon-222-Exposition am Arbeitsplatz eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können.
- Personen, die im Rahmen eines Notfalleinsatzes einer Strahlenexposition ausgesetzt waren und die dabei eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ- Äquivalentdosis für die Augenlinse von mehr als 15 Millisievert oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert erhalten haben.
- Personen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Strahlenpass besitzen oder benötigen.
Personen, die sich freiwillig dosimetrisch überwachen lassen möchten, können die Ergebnisse auch ins Strahlenschutzregister eintragen lassen. Hierzu wird dann ebenfalls eine SSR-Nummer benötigt. Auch die Eintragung von geringen bis sehr geringen Expositionswerten kann sinnvoll sein, z.B. wenn für den Beschäftigten oder den Strahlenschutzverantwortlichen ein dauerhafter Nachweis über den Ausschluss einer relevanten Strahlenexposition von Interesse ist.
Wer ist für die Beantragung der SSR-Nummer verantwortlich?Einklappen / Ausklappen
Verantwortlichkeiten für Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer
Die Beantragung der SSR-Nummer beim BfS und die Übermittlung der dafür nötigen Daten ist gemäß § 170 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG sicherzustellen von
- dem/ der Strahlenschutzverantwortlichen oder
- Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder
- Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG.
Die Beantragung der SSR-Nummern kann entsprechend delegiert werden, z.B. an den/ die Strahlenschutzbeauftragten oder an die Personalabteilung. Zur Vereinfachung wird im Folgenden ausschließlich von Antragstellenden gesprochen. Ein Überblick über die Verantwortlichkeiten für die Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer ist in der nebenstehenden Abbildung gezeigt.
An wen darf der Strahlenschutzverantwortliche die Beantragung der SSR-Nummern delegieren? Gibt es evtl. ein Datenschutzproblem?Einklappen / Ausklappen
Die Frage, wer in einem Betrieb die Sozialversicherungsnummern von den entsprechenden Beschäftigten erhebt, verwaltet und dann zur Beantragung der SSR-Nummer ans BfS übermittelt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das kann jeder Betrieb abhängig von der innerbetrieblichen Situation (Datenschutzvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen etc.) handhaben. Der Strahlenschutzverantwortliche hat über das innerbetriebliche Verfahren zu entscheiden.
Eine Möglichkeit ist, dass die Personalabteilung, die in der Regel die Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten verarbeitet, die Sozialversicherungsnummern an das BfS mittels Webanwendung oder Webservice überträgt.
Eine andere Möglichkeit ist, dass die SSR-Nummern vom Strahlenschutzbeauftragten (SSB) beantragt werden. Hierbei sind in der Regel innerbetriebliche Datenschutzvereinbarungen anzupassen.
Wie ist zu verfahren, wenn einzelne Personen die Sozialversicherungsnummer aufgrund von Datenschutzbedenken nicht preisgeben wollen?Einklappen / Ausklappen
Möglichen Bedenken aufgrund des Datenschutzes wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer bei der Erstellung der SSR-Nummer Rechnung getragen.
Stellt eine überwachte Person ihre persönlichen Daten (nach § 170 Strahlenschutzgesetz) nicht zur Verfügung, so ist eine gesetzeskonforme Überwachung und Erfassung der Strahlenexposition nicht möglich. Dieser Person wäre eine Tätigkeit als beruflich exponierte Person nicht mehr zu erlauben.
Die Strahlenschutzverordnung legt fest, dass bei beruflich exponierten Personen die Körperdosis zu ermitteln ist. In § 170 Strahlenschutzgesetz ist festgelegt, dass die Daten zur beruflichen Strahlenexposition an das Strahlenschutzregister zu übermitteln sind und dass die Daten zwingend mit einer persönlichen Kennnummer des Beschäftigten verknüpft sein müssen. Dazu heißt es in § 170, Abs. 3, dass diese persönliche Kennnummer aus der Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer) nach § 147 des Sechsten Sozialgesetzbuches abzuleiten ist. Umgekehrt ist nach § 18 f des Vierten Sozialgesetzbuches das Bundesamt für Strahlenschutz für Zwecke des Strahlenschutzregisters berechtigt, die Sozialversicherungsnummer zu nutzen.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung des Strahlenschutzregisters und in der Datenschutzerklärung des BfS.
Wie wird die SSR-Nummer für Personen erstellt, die keine Sozialversicherungsnummer haben?Einklappen / Ausklappen
Für ausländische Beschäftigte ohne deutsche Sozialversicherungsnummer kann die SSR-Nummer auf Basis einer anderen geeigneten, außerhalb Deutschlands vergebenen Identifikationsnummer generiert werden. Diese Nummer muss einen eindeutigen, über die gesamte Berufslebenszeit unveränderlichen Bezug zur überwachten Person besitzen und für den Beschäftigten oder Arbeitgeber verfügbar sein (siehe Welche ausländischen ID-Nummern werden bei der Beantragung von SSR-Nummern anerkannt?).
Im Ausnahmefall, wenn eine Person weder eine Sozialversicherungsnummer noch eine geeignete ausländische Identifikationsnummer besitzt, kann das BfS eine SSR-Nummer allein auf Basis der Personendaten des Beschäftigten erzeugen.
Wo erfährt man seine Sozialversicherungsnummer (§ 147 SGB VI)?Einklappen / Ausklappen
- Ihre Sozialversicherungsnummer (§ 147 SGB VI) erhalten Sie automatisch, sobald Sie ins Arbeitsleben eintreten (dies gilt auch für einen 450-Euro-Job (Minijob)): Sie erhalten von der Rentenversicherung ein Schreiben (bis Ende 2010 einen Sozialversicherungsausweis), auf dem Ihre Sozialversicherungsnummer steht.
- Sie finden die Sozialversicherungsnummer auch auf Ihrer Rentenauskunft, da sie identisch ist mit der Rentenversicherungsnummer.
- Falls Sie weder das Schreiben der Rentenversicherung bzw. den Sozialversicherungsausweis noch eine Rentenauskunft zur Hand haben, können Sie bei jeder gesetzlichen Krankenkasse Ihre Sozialversicherungsnummer erfragen, auch wenn Sie dort nicht versichert sind. Alternativ wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung: telefonisch unter 0800 1000 4800 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz) oder unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
- Falls Sie privat krankenversichert sind: Private Krankenversicherungen haben die Sozialversicherungsnummer nicht hinterlegt. Bitte erfragen Sie Ihre Sozialversicherungsnummer in diesem Fall bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung (siehe oben).
Welche Besonderheiten bestehen für Notfalleinsatzkräfte?Einklappen / Ausklappen
Notfalleinsatzkräfte benötigen erst nach einem Einsatz, bei dem sie einer Strahlenexposition über den in § 150 Abs. 5 Strahlenschutzverordnung angegebenen Schwellen (1 mSv effektive Dosis, 15 mSv Augenlinsendosis, 50 mSv lokale Hautdosis) ausgesetzt waren, eine SSR-Nummer.
Zwar sind Notfalleinsatzkräfte keine beruflich exponierten Personen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (§ 5 Abs. 7 Satz 3 Strahlenschutzgesetz), aber dennoch gelten die Expositionen von Einsatzkräften als berufliche Expositionen (§ 2 Abs. 7 Nr. 5 Strahlenschutzgesetz). Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen ehrenamtlichen und hauptberuflichen Einsatzkräften (§ 5 Abs. 13 Strahlenschutzgesetz).
Da berufliche Expositionen im Strahlenschutzregister zu erfassen sind (§ 170 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz), müssen auch die während eines Notfalls erhaltenen Expositionen bei Überschreitung der o. g. Schwellen entsprechend im Strahlenschutzregister erfasst werden. Daher benötigen also auch Notfalleinsatzkräfte (auch ehrenamtliche), wenn es zu einer Exposition gekommen ist, eine SSR-Nummer.
Muss die SSR-Nummer auch für nicht mehr aktiv in der Überwachung befindliche Beschäftigte beantragt werden?Einklappen / Ausklappen
Nein, die SSR-Nummer ist nur für die Personen zu beantragen, für die ab 31.12.2018 Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen müssen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen). Mit anderen Worten: betroffen sind alle Personen, die sich ab dem 31.12.2018 "aktiv" in der Überwachung befinden.
Wie kann die SSR-Nummer beantragt werden?Einklappen / Ausklappen
Die SSR-Nummer ist beim BfS zu beantragen. Zur Beantragung stehen 2 Optionen zur Verfügung:
- Webanwendung (manuelle Eingabe über ein Internetportal): Zugang über https://ssr.bfs.de
- Webservice (automatisierte Schnittstelle): hierzu sind technische Vorbereitungen von Ihrer Seite zu treffen. Näheres unter www.bfs.de/ssr -> Informationen zum Einrichten eines Webservices.
Wo finde ich ausführliche Informationen zur SSR-Nummer?Einklappen / Ausklappen
Ausführliche Informationen zur SSR-Nummer finden Sie unter www.bfs.de/ssr.
Beantragung der SSR-Nummer im SSR-Portal
Ab wann steht das SSR-Portal zur Beantragung der SSR-Nummer zur Verfügung?Einklappen / Ausklappen
Das SSR-Portal zur Beantragung der SSR-Nummer steht ab 31.12.2018 zur Verfügung (Zugang über SSR-Portal).
Können sich mehrere Antragsteller für denselben Betrieb im SSR-Portal registrieren?Einklappen / Ausklappen
Ja, es können sich mehrere Personen desselben Betriebs im SSR-Portal registrieren. Hier gibt es keine Begrenzung. Wichtig ist, dass bei der Registrierung eine personenbezogene Mailadresse angegeben wird.
Kann bei der Registrierung eine Gruppen- oder Betriebs-Mailadresse angegeben werden?Einklappen / Ausklappen
Nein, Gruppen- oder Betriebs-Mailadressen sind nicht zulässig. Die Daten, die während des Registriervorgangs anzugeben sind, beziehen sich ausschließlich auf die Person, die sich registriert. Daher muss eine personenbezogene Mailadresse angegeben werden.
Welche Adresse und Betriebsnummer ist bei der Registrierung anzugeben, wenn ein Beschäftigungsbetrieb mehrere Standorte und Betriebsnummern besitzt?Einklappen / Ausklappen
Die Daten, die während des Registriervorgangs anzugeben sind, beziehen sich ausschließlich auf die Person, die sich registriert. Daher sind die Adresse und Betriebsnummer nach § 18i SGB IV der Betriebsstätte anzugeben, in der der Antragsteller aktuell tätig ist.
Wo erfahre ich die zur Registrierung im SSR-Portal nötige Betriebsnummer nach § 18i SGB IV?Einklappen / Ausklappen
Die Betriebsnummer nach § 18i SGB IV kann bei der Personalabteilung des Beschäftigungsbetriebs erfragt werden. Zu beachten ist dabei, dass die von der Personendosis-Messstelle vergebenen Betriebsnummern und auch die Betriebsstättennummern nicht identisch mit der Betriebsnummer nach § 18i SGB IV sind. Daher ist es wichtig, dass bei der Nachfrage in der Personalabteilung der spezifizierende Zusatz "§ 18i SGB IV" mit angegeben wird.
Welche Daten sind zur Beantragung der SSR-Nummer an das BfS zu übermitteln?Einklappen / Ausklappen
Beispiel der Dateneingabe mittels Dialogmaske per Webanwendung
Unabhängig von den technischen Übertragungsoptionen sind vom Antragsteller für die zu überwachenden Beschäftigten folgende Daten an das BfS zu übermitteln (als Beispiel siehe Abbildung):
- Sozialversicherungsnummer (bzw. geeignete ausländische Identifikationsnummer)
- Familienname
- Vorname(n)
- Geburtsname
- Akademischer Grad
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Wie können die bei der Beantragung von SSR-Nummern angelegten Stammdaten im SSR korrigiert werden?Einklappen / Ausklappen
Wurden bei der Beantragung einer SSR-Nummer Eingabefehler begangen oder haben sich zu einer strahlenschutzüberwachten Person Datenänderungen ergeben, so können Sie diese über das Portal zur Beantragung einer SSR-Nummer (https://ssr.bfs.de/ssrportal) korrigieren. Dies ist auch dann möglich, wenn die SSR-Nummer bereits von einem früheren Arbeitgeber beantragt wurde. Anschließend können Sie das korrigierte SSR-Zertifikat nach kurzer Bearbeitungszeit über das Portal abrufen. Dabei bleibt die ursprüngliche SSR-Nummer erhalten.
Achtung: Zur Durchführung von Korrekturen sind (ebenso wie zur Beantragung von SSR-Nummern) nur Strahlenschutzverantwortliche bzw. entsprechend Verpflichtete, Verantwortliche sowie Strahlenschutzbeauftragte (SSB) bzw. sonstige beauftragte Personen berechtigt. Falls Sie zur letztgenannten Personengruppe gehören, ist es sehr wichtig, dass Sie die für Sie zuständige Person des betrieblichen Strahlenschutzes (in der Regel SSB) über die Korrekturen informieren, damit die Änderungen dann durch den SSB allen weiteren zuständigen Stellen in der beruflichen Strahlenschutzüberwachung (Dosismessstellen, ggf. Strahlenpassregistrierbehörden) mitgeteilt werden können. Geschieht dies nicht, würde es später bei der Datenübertragung von der Messstelle an das Strahlenschutzregister beim automatisierten Abgleich der Personendaten zu Fehlermeldungen kommen.
Was ist bei einer Namensänderung z.B. nach Heirat oder Scheidung im Zusammenhang mit der SSR-Nummer zu beachten?Einklappen / Ausklappen
Bei einer Änderung des Vor- bzw. Familiennamens (z.B. nach Heirat oder Scheidung oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung) ist ein Korrekturvorgang über das SSR-Portal zur Beantragung einer SSR-Nummer von unserer Seite empfohlen, aber nicht zwingend notwendig. Es genügt, wenn der neue Vor- bzw. Familienname (zusammen mit dem unveränderten Geburtsnamen und der unveränderten SSR-Nummer) bei der nächsten Dosimeter- oder Strahlenpassbeantragung der entsprechenden Messstelle bzw. Registrierbehörde übermittelt wird. Bei der darauffolgenden Dosis- bzw. Strahlenpassmeldung durch die Messstelle/ Behörde an das Strahlenschutzregister wird der neue Vor- bzw. Familienname dann automatisch im Strahlenschutzregister übernommen sowie die Zusammenführung der entsprechenden Personenbeschreibung im Strahlenschutzregister gewährleistet.
Achtung: Eine Datenkorrektur der beim Strahlenschutzregister hinterlegten Stammdaten ist in diesem Fall dennoch empfehlenswert, um Missverständnisse in nachgelagerten Vorgängen, in denen die SSR-Nummer benötigt wird, zu vermeiden. Zum Beispiel wird häufig bei der Beantragung von Strahlenpässen von der zuständigen Behörde die Vorlage des SSR-Zertifikats gefordert und ein Datenabgleich mit einem offiziellen Ausweisdokument der überwachten Person durchgeführt. Zur Datenkorrektur siehe „Wie können die bei der Beantragung von SSR-Nummern angelegten Stammdaten im SSR korrigiert werden?“
Welcher Zeichensatz ist bei der Eingabe der Personendaten für die Beschäftigten erlaubt?Einklappen / Ausklappen
Für die Eingabe der Personendaten sind die lateinischen Zeichen in Unicode der Kategorie "LETTER" erlaubt. Nähere Informationen und eine Liste der zulässigen Zeichen sind hier zu finden.
Zusätzlich zum Unicode-Zeichensatz der Kategorie "LETTER" sind für die jeweils genannten Attribute folgende Sonderzeichen erlaubt:
- Familienname, Vorname(n) und Geburtsname: Leerzeichen, Bindestrich, Apostroph
- Geburtsort und akademischer Grad: Leerzeichen, Bindestrich, Apostroph, runde Klammern, Schrägstrich, Punkt
- Geburtsdatum: Zahlen, Punkt
Beispiel:
Sozialversicherungsnummer: 43010561M250
Familienname: Müller
Vorname(n): Bärbel Désirée
Geburtsname: Müller
Akademischer Grad: Dr.
Geburtsdatum: 01.05.1961
Geburtsort: Halle (Saale)
Weitere Hinweise:
- Adelsprädikate sind als Bestandteil des Namens vorne anzufügen (z.B.: von Münchhausen).
- Mehrere Vornamen sind mit Leerzeichen hintereinander anzugeben (z.B.: Klaus Olaf).
- Doppelnamen sind mit Bindestrich zu trennen (z.B.: Klaus-Olaf oder Müller-Huber).
- Beim Geburtsort ist die behördlich festgelegte Schreibweise zu verwenden, wobei nur der Ortsname bis zum ersten Komma anzugeben ist (Beispiel 1: laut Gemeindeverzeichnis: "Frankfurt (Oder), Stadt" -> zu verwenden ist: "Frankfurt (Oder)"; Beispiel 2: laut Gemeindeverzeichnis: "Frankfurt am Main, Stadt" -> zu verwenden ist: "Frankfurt am Main").
- Im Feld Geburtsort ist nur der Ort und nicht das Land anzugeben.
Welche ausländischen ID-Nummern werden bei der Beantragung von SSR-Nummern anerkannt?Einklappen / Ausklappen
Außerhalb Deutschlands wird zur Identifikation des Beschäftigten im Bereich der Strahlenschutzüberwachung im Wesentlichen die sog. "National Identification Number" oder "Social Security Number" verwendet. Diese sind bei der Beantragung der SSR-Nummer zugelassen und entsprechend zu verwenden.
Neues zu den Strahlenpässen - Für Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenpassinhaber
Benötigen Inhaber von aktuell gültigen Strahlenpässen eine SSR-Nummer?Einklappen / Ausklappen
Ja, ab 01.07.2019 benötigen alle Inhaber eines aktuell gültigen Strahlenpasses (gilt auch für Strahlenpässe nach dem Muster der bisherigen AVV Strahlenpass vom 11.06.2004) eine Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer). Die SSR-Nummer dient zur eindeutigen Identifikation der Person im Strahlenschutzregister. Die SSR-Nummer ist beim BfS online und kostenlos zu beantragen. Alle dafür notwendigen Informationen sind hier zu finden.
Wo wird die SSR-Nummer im aktuell gültigen Strahlenpass eingetragen?Einklappen / Ausklappen
Die SSR-Nummer ist in aktuell gültigen Strahlenpässen (nach dem Muster der bisherigen AVV Strahlenpass 2004) auf Seite 3 über den Feldern "Länderkennzeichen" und "Registriernummer" einzutragen. Der Eintrag kann entweder durch den Strahlenschutzbeauftragten oder eine ansonsten für Eintragungen in den Strahlenpass zuständige Person erfolgen.
Wird es neue Strahlenpässe geben?Einklappen / Ausklappen
Ja, am 1. Juli 2020 wird nach Inkrafttreten einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Strahlenpass (AVV Strahlenpass) ein neues Strahlenpass-Format eingeführt, das die Empfehlungen der HERCA (Heads of the European Radiological Protection Competent Authorities) zu einem europäischen Strahlenpass berücksichtigt.
Der neue Strahlenpass wird nach Inkrafttreten der neuen AVV Strahlenpass wie bisher als Muster bei den herkömmlichen Verlagen zu beziehen sein.
Wer ist verantwortlich für die Beantragung und für das ordnungsgemäße Führen des Strahlenpasses?Einklappen / Ausklappen
Gemäß Strahlenschutzgesetz hat der Strahlenschutzverantwortliche nach § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1 oder § 59 Absatz 2 dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Strahlenschutzbereichen nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich exponierte Person im Besitz eines vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist. Demnach trägt der entsprechende Strahlenschutzverantwortliche die Verantwortung für die Beantragung und für das ordnungsgemäße Führen des Strahlenpasses.
Hinweis:
Der Strahlenschutzverantwortliche kann seine gesetzlichen Pflichten an andere delegieren, in der Regel an den Strahlenschutzbeauftragten.
Wer benötigt einen Strahlenpass?Einklappen / Ausklappen
Personen, die aus beruflichen Gründen in fremden Strahlenschutzbereichen tätig werden, in denen die gesetzliche Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis besteht, benötigen einen gültigen Strahlenpass (Rechtsgrundlage: § 68 Absatz 1, § 158 Absatz 1 Satz 1, § 165 Absatz 2 Nummer 2, § 166 Absatz 2 Nummer 2 Strahlenschutzverordnung).
Hinweis:
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses befreien, wenn die beruflich strahlenexponierte Person in nicht mehr als einem fremden Strahlenschutzbereich beschäftigt wird.
Besteht keine gesetzliche Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses, so kann ein Strahlenpass
zum Nachweis einer möglichen Strahlenexposition auch freiwillig durch den Inhaber geführt werden.
Definition der Strahlenschutzbereiche:
- Überwachungsbereich: Ein betrieblicher Strahlenschutzbereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert erhalten können.
- Kontrollbereich: Ein betrieblicher Strahlenschutzbereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können.
- Sperrbereich: Ein betrieblicher Strahlenschutzbereich innerhalb eines Kontrollbereiches, in dem die Ortsdosisleistung mehr als 3 Millisievert pro Stunde betragen kann. Sperrbereiche sind abzugrenzen sowie deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind sie so abzusichern, dass Personen nicht unkontrolliert hineingelangen können, auch nicht mit einzelnen Körperteilen.
Maßgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
Wo wird der Strahlenpass beantragt?Einklappen / Ausklappen
Der Antrag zur Registrierung eines Strahlenpasses wird bei der entsprechenden Registrierbehörde gestellt, die in der Regel Teil der Aufsichtsbehörde im jeweiligen Bundesland bzw. Regierungsbezirk ist.
Welche Angaben zur Person werden zur Beantragung eines Strahlenpasses benötigt?Einklappen / Ausklappen
Neben den Angaben zum Arbeitgeber sind für die Beantragung eines Strahlenpasses bei der zuständigen Registrierbehörde insbesondere folgende Angaben zur Person vorzulegen:
- Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer)
- Titel (soweit angegeben)
- Familienname
- Vorname(n)
- Geburtsname
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit(en)
Hinweis:
Die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer) dient zur eindeutigen Identifikation der Person im Strahlenschutzregister und ist vor Beantragung des Passes beim Bundesamt für Strahlenschutz online und kostenlos zu beantragen. Alle dafür notwendigen Informationen sind hier finden.
Wem gehört der Strahlenpass und wie ist damit umzugehen?Einklappen / Ausklappen
Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Der Strahlenpass ist vom Passinhaber sorgfältig aufzubewahren, bei jedem Einsatz im fremden Betrieb mitzuführen und dort dem zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten vorzuzeigen.
Wie lange ist ein Strahlenpass gültig?Einklappen / Ausklappen
Die Gültigkeitsdauer eines Strahlenpasses beträgt sechs Jahre. Wenn der Strahlenpass danach noch ausreichend Raum bietet, kann er von der zuständigen Behörde entsprechend verlängert werden. Falls nicht mehr genügend Platz für weitere Eintragungen vorhanden ist, wird ein Folgepass ausgestellt.
Was ist beim Verlust eines Strahlenpasses zu beachten?Einklappen / Ausklappen
Beim Verlust des Strahlenpasses ist dies der zuständigen Registrierbehörde unverzüglich mitzuteilen. Danach kann ein neuer Strahlenpass beantragt werden.
Neues zu den Strahlenpässen - Für Registrierbehörden
Was hat sich ab 01.07.2019 in Bezug auf die Strahlenpassmeldung an das BfS geändert?Einklappen / Ausklappen
Seit dem 01.07.2019 können Strahlenpassmeldungen an das BfS-Strahlenschutzregister nur noch auf elektronischem Weg mittels Webanwendung bzw. Webservice erfolgen. Nähere Informationen zu den elektronischen Datenübertragungsoptionen finden Sie unter Weitere Informationen für Messstellen/Behörden.
Was änderte sich zum 01.07.2019 in Bezug auf die zu erhebenden Personendaten?Einklappen / Ausklappen
Zum 01.07.2019 ergaben sich im Rahmen von Strahlenpassmeldungen an das BfS-Strahlenschutzregister relevante Änderungen bei den zu übermittelnden Daten. Insbesondere sind seither neben den bisherigen Personendaten nun auch die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), der Geburtsname und die Staatsangehörigkeit mit anzugeben. Nähere Informationen zu den zu übermittelnden Daten und zum Datenformat finden Sie unter Weitere Informationen für Messstellen/Behörden.
Überblick über Strahlenpassvorgänge und zugehörige Meldungsarten (gem. AVV 2020, gültig seit 1. Juli 2020)Einklappen / Ausklappen
- Seit Inkrafttreten der neuen AVV Strahlenpass ist bei einer Neuregistrierung eines Strahlenpasses das neue Strahlenpassmuster gemäß neuer AVV Strahlenpass 2020 zu verwenden.
- Im neuen Strahlenpass ersetzt die SSR-Nummer die bisherige Strahlenpassnummer. Neben der SSR-Nummer ist die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses einzutragen (beginnend mit der Zahl 1). Falls die Person bereits im Besitz eines Strahlenpasses war, ist die fortlaufende Nummer des letzten Passes um eins erhöht einzutragen.
- Seit Inkrafttreten der neuen AVV Strahlenpass (bzw. nach Ablauf der in der AVV genannten Übergangsfrist) dürfen Strahlenpässe nach dem Muster der alten AVV Strahlenpass 2004 nicht mehr verlängert werden. In diesem Fall ist der alte Pass für ungültig zu erklären, falls der Pass zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch gültig ist. Danach kann ein Folgepass ausgestellt werden.
Einen Überblick über alle möglichen Vorgänge und die resultierenden Handlungsanweisungen und Meldungsarten finden Sie zusammengefasst in folgender Tabelle:
Anliegen | MELDUNGSART mit Erläuterung: (gültig seit 1. Juli 2020) |
---|---|
Ein Pass wird erstmals beantragt | ERSTMALIGE_REGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) ist voll, neuer Pass wird beantragt | UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | Achtung: Keine Verlängerung möglich! UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | VERLÄNGERUNG (des entsprechenden Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2004) ging verloren, neuer Pass wird beantragt | VERLUST (des entsprechenden Passes), dann ERNEUTE_REGISTRIERUNG (für neuen Pass gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) ist voll, neuer Pass wird beantragt | UNGUELTIGKEITSERKLAERUNG (des entsprechenden Passes), dann FOLGEPASSREGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) ging verloren, neuer Pass wird beantragt | VERLUST (des entsprechenden Passes), dann ERNEUTE_REGISTRIERUNG (eines neuen Passes gem. AVV 2020) |
Gültiger Pass (gem. AVV 2020) läuft ab, ist aber noch nicht voll, Verlängerung wird beantragt | VERLAENGERUNG (des entsprechenden Passes) |
Pass wird vernichtet | VERNICHTUNG |
Stammdatenänderung notwendig | STAMMDATENAENDERUNG |
Stand: 28.06.2023