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Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber
- Am 19. Juni 2023 haben die Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung eine neue freiwillige Selbstverpflichtung abgegeben, die insbesondere auch den Strahlenschutz beim Ausbau mit Mobilfunk-Kleinzellen im Out- und Indoor-Bereich umfasst.
- Inhalte der Selbstverpflichtung sind Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze.
Am 19. Juni 2023 wurde eine neue Selbstverpflichtung von den vier in Deutschland tätigen Mobilfunknetzbetreibern abgegeben. Sie gilt für fünf Jahre und verlängert sich bei Stillschweigen jeweils um ein Jahr.
Der Strahlenschutz bei Kleinzellen ist ein zentraler Punkt, wobei bereits installierte Kleinzellen eingeschlossen sind. Kleinzellen sind die „kleinen Schwestern“ von Mobilfunkbasisstationen; sie haben eine deutlich geringere Sendeleistung im Bereich von 2 bis 10 Watt EIRP (Äquivalente Isotrope Strahlungsleistung). Mobilfunknetzbetreiber ziehen ihren Einsatz dort in Erwägung, wo ein großes Datenaufkommen zu erwarten ist, d.h. dort, wo sich viele Menschen aufhalten. In der Selbstverpflichtung wird die Bedeutsamkeit gründlicher Messungen und sachlicher Informationen betont.
Die Mobilfunkbetreiber verpflichten sich, auch bei Kleinzellen dasselbe Schutzniveau einzuhalten, das für Basisstationen größerer Leistung durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) gesichert ist.
Inhalte der Selbstverpflichtung
Die Mobilfunknetzbetreiber verpflichteten sich unter anderem dazu
- die Kommunikation und Partizipation bei der Standortplanung zu verbessern,
- den Verbraucherschutz zu erweitern und
- verständliche Verbraucherinformationen zu Mobiltelefonen bereitzustellen.
Die Mobilfunknetzbetreiber sagen zudem zu, dass sie bei den kommunalen Spitzenverbänden eine Clearingstelle einrichten. Diese soll darüber befinden, ob der gesetzlich verankerte kommunale Beteiligungsprozess bei Aufbau von Mobilfunkinfrastruktur eingehalten wird.
Für die Verringerung der persönlichen Exposition ist die Nutzung strahlungsarmer Endgeräte eine Möglichkeit. Wieviel ein Endgerät strahlt, wird durch die Spezifische Absorptionsrate (SAR) angegeben. Um hier mehr Transparenz zu schaffen, werden die Mobilfunknetzbetreiber zukünftig auf die Liste mit Werten der Spezifischen Absorptionsrate (SAR) verschiedener Endgeräte auf der Website des Bundesamts für Strahlenschutz verweisen. Zudem werden die Mobilfunknetzbetreiber den Abgleich der SAR-Werte mit dem Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen.
Gutachten zur Umsetzung der freiwilligen Selbstverpflichtung
Durch unabhängige Gutachten wird seit 2002 in regelmäßigen Abständen überprüft, ob die Zusagen der Selbstverpflichtung eingehalten werden. Die Gutachten prüfen verschiedene Möglichkeiten, die Kommunen und die Öffentlichkeit besser mit Informationen zum Netzausbau und zu Mobiltelefonen zu versorgen.
Hintergrund
Im Dezember 2001 gaben die Mobilfunknetzbetreiber gegenüber der Bundesregierung eine erste freiwillige Selbstverpflichtung ab, die in den Jahren 2008, 2012 und zuletzt 2020 ergänzt und fortgeschrieben wurde.
Stand: 19.06.2023