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Wissenschaftliche Bewertung von Früherkennungsuntersuchungen

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ermächtigt das Bundesumweltministerium festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchungen mittels Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe zugelassen werden und unter welchen Voraussetzungen sie durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 84 Abs. 3 StrlSchG kommt dem Bundesamt für Strahlenschutz die Aufgabe zu, mögliche Früherkennungsuntersuchungen zu identifizieren und wissenschaftlich zu bewerten. Die Durchführung dieser Bewertung sowie die Festlegung von Anforderungen und Bedingungen an entsprechende Früherkennungsuntersuchungen regelt eine Verwaltungsvorschrift.

Was ist Früherkennung?

Früherkennung von Krankheiten dient dem Ziel, schwere Erkrankungen so früh zu erkennen, dass sie noch keine Beschwerden bereiten und eine Behandlung möglichst erfolgreich eingesetzt werden kann.

Auf der Zeichnung besprechen Personen einen Bericht. Der Weg geht vom Gebäude des BfS über das Bundesumweltministerium zum Gemeinsamen Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen.

Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgehen

Am 12. Mai 2017 wurde das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) beschlossen. Darin wird das Bundesumweltministerium (BMUV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Früherkennungsuntersuchung mittels Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe unter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffene Personengruppe zulässig ist (§ 84 Abs. 2 StrlSchG).

Frau bei einer MammographieuntersuchungQuelle: Peakstock/Stock.adobe.com

Anerkanntes Früherkennungsverfahren: Das Mammographiescreening-Programm

Brustkrebs stellt mit jährlich circa 70.000 Neuerkrankungen die häufigste Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland dar. Trotz großer Fortschritte im Bereich der Brustkrebs-Therapie sterben jährlich etwa 17.000 Frauen an den Folgen dieser Erkrankung.

Vorprüfung von Früherkennungsuntersuchungen

Das BfS prüft anlassbezogen, mindestens aber kalenderjährlich, welche Verfahren prinzipiell geeignet erscheinen, in einer Verordnung nach § 84 Abs. 2 StrlSchG durch das Bundesumweltministerium als zulässige Früherkennungsuntersuchung vorgesehen zu werden. Die Ergebnisse der erfolgten Vorprüfungen werden auf dieser Seite veröffentlicht.

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