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Abbruch-, Unterbrechungs- oder Beendigungsmitteilung (§ 141 StrlSchV)

Nach Abschluss der genehmigten / angezeigten, studienbedingten Strahlenanwendungen ist das BfS vom zur medizinischen Forschung Berechtigten gemäß § 141 Absatz 2 StrlSchV unverzüglich über die Beendigung zu unterrichten. Abschlussberichte sind beim BfS nicht mehr einzureichen. Diese sind gemäß § 142 Absatz 2 StrlSchV vom jeweiligen Strahlenschutzverantwortlichen an den zur medizinischen Forschung Berechtigten und von dort weiter an die Aufsichtsbehörden zu übermitteln.

Mitteilung über den Abbruch-, die Unterbrechung oder Beendigung einer genehmigten / angezeigten Anwendung

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Stand: 31.12.2018

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