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Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung (analog zu der bis 2018 gültigen Strahlenschutzverordnung)

Das Verfahren der Bauartzulassung von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird durch die Paragraphen 45 bis 48 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit den Paragraphen 16, 17, 24, 25 und 26 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) geregelt.

Für die Erteilung der Bauartzulassung ist nach Paragraph 185 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zuständig. Bei Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beteiligt das BfS bei der Bauartprüfung nach § 46 Absatz 2 StrlSchG die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu Fragen der Dichtheit, der Werkstoffauswahl und der Konstruktion der Geräte bzw. Vorrichtungen sowie zu Fragen der Qualitätssicherung.

Erteilte Bauartzulassungen

In der folgenden Tabelle finden Sie die vom Bundesamt für Strahlenschutz erteilten Bauartzulassungen.

1 - 10 von 62 Ergebnissen

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Stand: 02.06.2023

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