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Rechtliche Regelungen

Die Grenzwerte für hochfrequente elektromagnetische Felder, die in der "Verordnung über elektromagnetische Felder" auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) enthalten sind, stützen sich auf Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP). Für Mobilfunksendeanlagen ist in der Regel eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

Elektromagnetische Felder Grenzwerte beim Mobilfunk

Um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder zu schützen, wurden Grenzwerte festgelegt. Sie beruhen auf Empfehlungen der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP) und der Strahlenschutzkommission (SSK). Sie wurden mit dem Ziel entwickelt, vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen.

Elektromagnetische Felder Behördliche Kontrolle von Mobilfunksendeanlagen

Mobilfunksendeanlagen bedürfen bei einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Diese prüft im sog. Standortverfahren die Einhaltung der Grenzwerte. Ob Mobilfunksendeanlagen beim Betrieb die Grenzwerte einhalten, wird außer von der Bundesnetzagentur insbesondere von den zuständigen Immissionsschutzbehörden überwacht. Weitere Anforderungen an Mobilfunksendeanlagen ergeben sich aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht, gegebenenfalls auch aus dem Naturschutz- und dem Denkmalschutzrecht.

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