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Einsatz von Dosismanagementsystemen (DMS) in radiologischen und nuklearmedizinischen Einrichtungen

  • Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wurden umfangreiche Regelungen der EU-Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht umgesetzt.
  • Obwohl die Verwendung von Dosismanagementsystemen (DMS) durch das StrlSchG und die StrlSchV nicht zwingend gefordert wird, empfiehlt das BfS nachdrücklich den Einsatz eines DMS für die effiziente und systematische Umsetzung der vorgenannten Anforderungen.
  • Um die Einführung und Anwendung von DMS zu unterstützen, wurde im Rahmen des Ressortforschungsplans des Bundesumweltministeriums vom BfS ein entsprechendes Forschungsvorhaben konzipiert und umgesetzt.
  • Basierend auf den an drei Universitätskliniken, zwei nicht-akademischen Krankenhäusern und drei radiologischen Praxen gewonnenen Erfahrungen bei der Einführung und dem Einsatz von DMS wurde ein detaillierter Leitfaden für medizinische Einrichtungen unterschiedlicher Größe erarbeitet, der konkrete Hilfestellungen bei der Einführung eines DMS liefert und auf häufige Fallstricke hinweist.

In Deutschland werden jährlich etwa 120 Mio. Röntgenaufnahmen, 4 Mio. Durchleuchtungen/Interventionen, 13 Mio. CT-Untersuchungen sowie ca. 2,5 Mio. nuklearmedizinische Untersuchungen durchgeführt. Um die Sicherheit der Strahlenanwendungen zu gewährleisten, die notwendige Bildqualität sicher zu stellen und unnötige Expositionen zu vermeiden, wurden mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) umfangreiche Regelungen der EU-Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht umgesetzt. Konkret wird gefordert, dass

  • dosisrelevante Parameter für die Ermittlung der Exposition bei Untersuchungen mit Röntgenröhren elektronisch aufgezeichnet und für die Qualitätssicherung in elektronischer Form nutzbar gemacht werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 2),;
  • die Exposition von Personen für alle Untersuchungen und Behandlungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen, bei denen ein Medizinphysik-Experte hinzuziehen ist, überwacht wird (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV); weiterhin ist die Exposition regelmäßig auszuwerten und zu bewerten (§ 122 Abs. 2 u. 3 StrlSchV);
  • die festgelegten diagnostischen Referenzwerte eingehalten (§ 132 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV), d.h. nicht ungerechtfertigt überschritten werden (§ 130 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV);
  • geeignete Maßnahmen getroffen werden, um (bedeutsame) Vorkommnisse zu erkennen, zu erfassen (§ 105 Abs. 1) und aufzuarbeiten (§ 132 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchV), um ähnliche Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden.

Obwohl die Verwendung von Dosismanagementsystemen (DMS) durch das StrlSchG und die StrlSchV nicht zwingend gefordert wird, empfiehlt das BfS nachdrücklich den Einsatz eines DMS für die effiziente und systematische Umsetzung der vorgenannten Anforderungen.

Effiziente und systematische Umsetzung der Regelungen in Rechtsnormen durch den Einsatz von Dosismanagementsystemen

Insbesondere in größeren medizinischen Einrichtungen sollte ein zentrales DMS zum Einsatz kommen, wohingegen in kleinen Einrichtungen auch direkt in die Geräte integrierte Dosismanagementsysteme eingesetzt werden können. Sollte kein DMS vorhanden sein, so sind die nach der StrlSchV erforderlichen systematischen Überprüfungen und Auswertungen anderweitig vorzunehmen und gegenüber der zuständigen Ärztlichen Stelle zu dokumentieren.

Leitfaden für medizinische Einrichtungen gibt Hilfestellung bei der Einführung eines DMS

Um die Einführung und Anwendung von DMS zu unterstützen, wurde im Rahmen des Ressortforschungsplans des Bundesumweltministeriums vom BfS ein entsprechendes Forschungsvorhaben konzipiert und umgesetzt. Basierend auf den an drei Universitätskliniken, zwei nicht-akademischen Krankenhäusern und drei radiologischen Praxen gewonnenen Erfahrungen bei der Einführung und dem Einsatz von DMS wurde ein detaillierter Leitfaden für medizinische Einrichtungen unterschiedlicher Größe erarbeitet, der konkrete Hilfestellungen bei der Einführung eines DMS liefert und auf häufige Fallstricke hinweist.

Stand: 25.01.2021

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