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Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

  • Die Verordnung reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten.
  • Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt).
  • Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.
  • Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie). Die aktuelle Version der Richtlinie ist im Bundesanzeiger im Volltext abrufbar. Eine der Neuerungen betrifft die Anerkennung von Schulungsanbietern. Diese Anerkennung muss durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen werden.

Person mit verschiedenen Apparaten zur kosmetischen Anwendung Kosmetische Anwendungen am Menschen

Die Anwendung von starken Lichtquellen, Ultraschallgeräten, Niederfrequenzgeräten, Hochfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten im nichtmedizinischen Bereich, vor allem in der Kosmetik, ist mit Risiken verbunden.

Mit der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird der Einsatz optischer Strahlung, Ultraschall, elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder zu kosmetischen Zwecken geregelt.

Anforderungen an gewerbliche Nutzung

Die Verordnung reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten.

Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt). Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.

Das regelt die NiSV unter anderem

Allgemeine Anforderungen an den BetriebEinklappen / Ausklappen

Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus § 3 der NiSV. Sie betreffen beispielsweise Gerätesicherheit, Beratung und Aufklärung von Kund*innen, Schutz von Dritten (z. B. bei der Anwendung von Lasergeräten), Gerätedokumentation und Dokumentation von Anwendungen.

AnzeigepflichtEinklappen / Ausklappen

Der Betrieb der jeweiligen Anlage(n) muss spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Adressen der zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer sind auf den Seiten des Bundesumweltministeriums zusammengestellt.

ArztvorbehaltEinklappen / Ausklappen

Einige Anwendungen, wie beispielsweise die Entfernung von Tätowierungen, die Entfernung pigmentierter Hautveränderungen oder die Behandlung von Gefäßveränderungen, dürfen seit dem 31.12.2020 nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- oder Weiterbildung ausgeführt werden.

Gleiches gilt für Anwendungen, die der Stimulation des zentralen Nervensystems oder der thermischen Fettgewebereduktion dienen.

Die vollständigen Regelungen zum Arztvorbehalt ergeben sich aus den Paragraphen 5, 6 und 8 der NiSV.

Der Vollzug der NiSV liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Vollzug daher an die für Sie zuständige Landesbehörde.

FachkundeEinklappen / Ausklappen

Für Anwendungen, die nicht unter den Arztvorbehalt fallen, muss künftig die Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung nachgewiesen werden. Das gilt beispielsweise für die dauerhafte Haarentfernung mit Lasern oder IPL-Geräten und für die elektrische Nerven- oder Muskelstimulation.

In Anlage 3 der NiSV sind 5 Fachkundemodule definiert, die je nach Anwendungsfeld zu absolvieren sind (Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde, optische Strahlung, elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik, elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation), Ultraschall).

Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie). Die aktuelle Version der Richtlinie ist im Bundesanzeiger im Volltext abrufbar. Eine der Neuerungen betrifft die Anerkennung von Schulungsanbietern. Diese Anerkennung muss durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle vorgenommen werden.

Die Fachkunderichtlinie definiert Anforderungen an Schulungskonzepte und Schulungsträger und enthält ausführliche Rahmenlehrpläne für die jeweiligen Fachkunde-Module.

Eine Ausnahme bildet hier Sachsen-Anhalt. In diesem Bundesland muss bei den für den Vollzug der NiSV zuständige Behörde hinsichtlich der Anerkennung von Schulungszertifikaten nachgefragt werden.

Stand: 18.03.2024

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